Der Wortlaut
„Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter)“ (§ 161 I HGB). „Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung“ (§ 161 II HGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma
- Kommanditgesellschaft
- einem oder bei einigen
- Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt
- Kommanditisten
- Beschränkung der Haftung nicht stattfindet
- persönlich haftende Gesellschafter
- für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 161 HGB · Gesetzeswortlaut