Der Wortlaut
Haftsumme ist der bestimmte Betrag, auf den die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 161 I HGB). „Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt“ (§ 172 I HGB); bis zu ihrer Höhe haftet der Kommanditist den Gläubigern unmittelbar (§ 171 I Hs. 1 HGB). Auf eine nicht eingetragene Erhöhung können sich die Gläubiger nur berufen, wenn sie „in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist“ (§ 172 II HGB). Eine Herabsetzung ist, solange sie nicht eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, „deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen“ (§ 174 HGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- bestimmte Betrag
- Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt
- nach der Eintragung in das Handelsregister
- in der Eintragung angegebenen Betrag
- unmittelbar
- nicht eingetragene Erhöhung
- in handelsüblicher Weise kundgemacht
- von der Gesellschaft
- Herabsetzung
- unwirksam
- zur Zeit der Eintragung
- nicht gegen sich gelten zu lassen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 161 I, § 172 I, II, § 174 HGB · Gesetzeswortlaut