Der Wortlaut
Nach dem Publizitätsprinzip müssen dingliche Rechtsänderungen nach außen erkennbar sein. Rechtsscheinträger ist bei beweglichen Sachen der Besitz (§ 1006 I 1 BGB), beim Grundstück die Eintragung im Grundbuch (§ 891 BGB). Ohne Rechtsscheinträger kein gutgläubiger Erwerb.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nach außen erkennbar
- Rechtsscheinträger
- beweglichen Sachen der Besitz
- Grundstück die Eintragung im Grundbuch
- Ohne Rechtsscheinträger kein gutgläubiger Erwerb.