Publizitätsprinzip

Sachenrecht · Feld 0 · D-0.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Nach dem Publizitätsprinzip müssen dingliche Rechtsänderungen nach außen erkennbar sein. Rechtsscheinträger ist bei beweglichen Sachen der Besitz (§ 1006 I 1 BGB), beim Grundstück die Eintragung im Grundbuch (§ 891 BGB). Ohne Rechtsscheinträger kein gutgläubiger Erwerb.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • nach außen erkennbar
  • Rechtsscheinträger
  • beweglichen Sachen der Besitz
  • Grundstück die Eintragung im Grundbuch
  • Ohne Rechtsscheinträger kein gutgläubiger Erwerb.

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften