Der Wortlaut
„Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben“ (§ 25 I 2 HGB). § 28 I 2 HGB ist ebenso gebaut – dort gelten die Forderungen als auf die Gesellschaft übergegangen –, verlangt jedoch keine Einwilligung. Das Gesetz ordnet den Übergang nicht an, sondern lässt ihn „gelten“, und zwar „den Schuldnern gegenüber“; beide Einschränkungen kennt eine Abtretung nicht. Gesichert ist deshalb allein der Schuldnerschutz: Wer in Unkenntnis an den Erwerber leistet, wird frei. Ob darüber hinaus ein Rechtsübergang eintritt – und damit die Aktivlegitimation wechselt –, ist offen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen
- falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben
- Gesellschaft
- keine Einwilligung
- ordnet den Übergang nicht an
- gelten
- den Schuldnern gegenüber
- Schuldnerschutz
- Rechtsübergang
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 25 I 2 HGB · § 28 I 2 HGB · Gesetzeswortlaut