Der Wortlaut
Die Firma „muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen“ (§ 18 I HGB) und „darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen“ (§ 18 II 1 HGB). „Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist“ (§ 18 II 2 HGB) – Satz 2 senkt den Maßstab allein für das Registergericht und bestimmt nicht das Verbot. Hinzu treten der Rechtsformzusatz, der „auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 … fortgeführt wird“ zu führen ist (§ 19 I, II HGB), und die deutliche Unterscheidung von den „an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und … eingetragenen Firmen“ (§ 30 I HGB). Durchgesetzt wird beides von Amts wegen (§ 37 I HGB) und durch Unterlassungsklage des in seinen Rechten Verletzten (§ 37 II 1 HGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen
- darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen
- Im Verfahren vor dem Registergericht
- nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist
- allein für das Registergericht
- Rechtsformzusatz
- deutliche Unterscheidung
- von Amts wegen
- Unterlassungsklage