Der Wortlaut
„Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam“ (§ 127 HGB; für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 721a BGB mit der Verweisung „nach Maßgabe der §§ 721 und 721b“ – beide absatzlos, beide mit zwei Sätzen). Auf die Kenntnis des Eintretenden kommt es nicht an, und maßgeblich ist die Begründung, nicht die Fälligkeit.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt
- gleich den anderen Gesellschaftern
- für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
- Auf die Kenntnis des Eintretenden kommt es nicht an
- Begründung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 127 HGB · § 721a BGB · Gesetzeswortlaut