Haftung des eintretenden Gesellschafters

Handels- und Gesellschaftsrecht · Feld 8 · D-8.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam“ (§ 127 HGB; für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 721a BGB mit der Verweisung „nach Maßgabe der §§ 721 und 721b“ – beide absatzlos, beide mit zwei Sätzen). Auf die Kenntnis des Eintretenden kommt es nicht an, und maßgeblich ist die Begründung, nicht die Fälligkeit.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt
  • gleich den anderen Gesellschaftern
  • für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
  • Auf die Kenntnis des Eintretenden kommt es nicht an
  • Begründung

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 127 HGB · § 721a BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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