Der Wortlaut
Die Firma überdauert drei Veränderungen. Namensänderung ohne Personenwechsel: „Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden“ (§ 21 HGB, absatzlos). Inhaberwechsel: Wer ein bestehendes Handelsgeschäft „unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt“, darf die bisherige Firma fortführen, „wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen“ (§ 22 I HGB); dasselbe gilt bei Nießbrauch, Pacht oder ähnlichem Verhältnis (§ 22 II HGB). Gesellschafterwechsel: Aufnahme, Eintritt und Ausscheiden lassen die Firma unberührt (§ 24 I HGB); scheidet ein Namensgeber aus, bedarf es „der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben“ (§ 24 II HGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Namensänderung ohne Personenwechsel:
- ohne eine Änderung der Person
- bisherige Firma fortgeführt werden
- Inhaberwechsel:
- unter Lebenden oder von Todes wegen
- wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen
- Nießbrauch, Pacht
- Gesellschafterwechsel:
- Namensgeber
- ausdrücklichen Einwilligung