Der Wortlaut
„Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt“ (§ 345 HGB). Der Vorbehalt ist kein Randsatz: Jede Vorschrift, die ihre Seite selbst benennt, entscheidet selbst, wen sie trifft – § 377 I HGB den Kauf „für beide Teile“, § 353 HGB und § 369 I HGB beiderseitige Handelsgeschäfte, § 346 HGB „Unter Kaufleuten“, § 350 HGB die Seite des Bürgen, § 347 I HGB die Seite des Verpflichteten. § 345 HGB ist absatzlos und hat einen Satz.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- für einen der beiden Teile
- für beide Teile gleichmäßig
- soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt
- ihre Seite selbst benennt
- § 345 HGB ist absatzlos und hat einen Satz.
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 345 HGB · Gesetzeswortlaut