Besitz (§ 854 BGB)

Sachenrecht · Feld 1 · D-1.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (§ 854 I BGB). Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Besitzwillen; er ist kein Recht, sondern ein Zustand. Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (§ 854 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben
  • tatsächliche Sachherrschaft
  • natürlichen Besitzwillen
  • kein Recht, sondern ein Zustand
  • Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben

Fundstellen

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