Mitbesitz (§ 866 BGB)

Sachenrecht · Feld 1 · D-1.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Mitbesitz liegt vor, wenn mehrere eine Sache gemeinschaftlich besitzen. Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt (§ 866 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • mehrere eine Sache gemeinschaftlich besitzen
  • Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt

Fundstellen

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