Verbotene Eigenmacht (§ 858 I BGB)

Sachenrecht · Feld 1 · D-1.09 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). Auf ein Verschulden und auf das Recht des Handelnden kommt es nicht an.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
  • Verschulden
  • Recht
  • nicht

Fundstellen

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