Der Wortlaut
Dem Dritten darf nur die Bezeichnung, nicht die Bestimmung der Person des Bedachten überlassen werden (BGH, Urt. v. 18.11.1954 – IV ZR 152/54 = BGHZ 15, 199). Wer feststellt, wen der Erblasser gemeint hat, bezeichnet und füllt dessen Anordnung aus; wer nach eigenem Ermessen auswählt, bestimmt. Die Grenze verläuft am Beurteilungsspielraum des Dritten. Das Wort „Bezeichnung“ steht nicht im Gesetz.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nur die Bezeichnung, nicht die Bestimmung
- feststellt
- bezeichnet
- nach eigenem Ermessen auswählt
- bestimmt
- Beurteilungsspielraum
- nicht im Gesetz
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2065 II BGB · Rechtsprechungsformel