Bestimmung und Bezeichnung

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 2 · D-2.16 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Dem Dritten darf nur die Bezeichnung, nicht die Bestimmung der Person des Bedachten überlassen werden (BGH, Urt. v. 18.11.1954 – IV ZR 152/54 = BGHZ 15, 199). Wer feststellt, wen der Erblasser gemeint hat, bezeichnet und füllt dessen Anordnung aus; wer nach eigenem Ermessen auswählt, bestimmt. Die Grenze verläuft am Beurteilungsspielraum des Dritten. Das Wort „Bezeichnung“ steht nicht im Gesetz.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • nur die Bezeichnung, nicht die Bestimmung
  • feststellt
  • bezeichnet
  • nach eigenem Ermessen auswählt
  • bestimmt
  • Beurteilungsspielraum
  • nicht im Gesetz

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2065 II BGB · Rechtsprechungsformel

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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