Auflage

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 2 · D-2.12 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage)“ (§ 1940 BGB). Niemand erwirbt einen Anspruch auf die Leistung. „Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde“ (§ 2194 S. 1 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden
  • Niemand erwirbt einen Anspruch auf die Leistung.
  • der Erbe, der Miterbe
  • verlangen
  • Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 1940, 2194 BGB · Gesetzeswortlaut

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