Der Wortlaut
Die Änderungskündigung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, es zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. § 2 S. 1 KSchG setzt sie voraus: „Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2).“ Der Arbeitnehmer hat drei Wege: vorbehaltlos annehmen, unter Vorbehalt annehmen oder ablehnen und Kündigungsschutzklage erheben. Den Vorbehalt muss er „innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung“ erklären (§ 2 S. 2 KSchG). Gegenstand der Prüfung ist nicht die Beendigung, sondern die Änderung: Die neuen Bedingungen müssen sozial gerechtfertigt sein, und sie dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Vertrag entfernen als nötig. Deckt das Weisungsrecht (§ 106 S. 1 GewO) das Ziel schon, ist die Änderungskündigung als milderes Mittel nicht erforderlich und damit überflüssig (BAG, Urt. v. 19.7.2012 – 2 AZR 25/11).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- verbunden mit dem Angebot, es zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen
- Kündigt
- bietet
- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen
- unter dem Vorbehalt annehmen
- drei Wege
- unter Vorbehalt
- drei Wochen
- nicht die Beendigung, sondern die Änderung
- nicht weiter vom bisherigen Vertrag entfernen als nötig
- Weisungsrecht
- nicht erforderlich
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2 S. 1, 2 KSchG · Gesetzeswortlaut