Billiges Ermessen

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 2 · D-2.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Arbeitgeber „kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“ (§ 106 S. 1 GewO). Darin stecken zwei Fragen: die Reichweite – was ist überhaupt noch offen – und die Ausübung. Billig ist die Bestimmung, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind; nur dann ist sie für den anderen Teil verbindlich (§ 315 III 1 BGB), andernfalls „wird die Bestimmung durch Urteil getroffen“ (§ 315 III 2 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
  • billigem Ermessen
  • soweit
  • nicht durch den Arbeitsvertrag
  • festgelegt sind
  • Reichweite
  • Ausübung
  • Billig
  • wesentlichen Umstände des Falls abgewogen
  • beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 106 S. 1 GewO iVm § 315 I, III 1 BGB · Rechtssatz, st. Rspr. des BAG

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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