Der Wortlaut
Der Arbeitgeber „kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“ (§ 106 S. 1 GewO). Darin stecken zwei Fragen: die Reichweite – was ist überhaupt noch offen – und die Ausübung. Billig ist die Bestimmung, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind; nur dann ist sie für den anderen Teil verbindlich (§ 315 III 1 BGB), andernfalls „wird die Bestimmung durch Urteil getroffen“ (§ 315 III 2 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
- billigem Ermessen
- soweit
- nicht durch den Arbeitsvertrag
- festgelegt sind
- Reichweite
- Ausübung
- Billig
- wesentlichen Umstände des Falls abgewogen
- beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 106 S. 1 GewO iVm § 315 I, III 1 BGB · Rechtssatz, st. Rspr. des BAG