Zwei Wochen, vier Wochen

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Auf Antrag der V soll das Verwaltungsgericht gegen P erneut Ersatzzwangshaft anordnen. Der Entwurf lautet: „… Ersatzzwangshaft für die Zeit vom 12. Oktober 2026 bis einschließlich 26. Oktober 2026.“ Zu diesem Bescheid sind bereits zwölf Tage festgesetzt — davon hat P neun verbüßt, weil er zwischenzeitlich erfüllte — und danach zehn weitere. V hält vier Wochen für das Maß der einzelnen Anordnung.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Art. 33 II VwZVG begrenzt die einzelne Anordnung auf zwei Wochen und setzt zugleich eine Untergrenze.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Entwurf hält die zwei Wochen ein, weil zwischen dem 12. und dem 26. Oktober 2026 genau vierzehn Tage liegen.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Eine um einen Tag zu lange Anordnung ist nicht insgesamt unwirksam; die Justizverwaltung darf sie bis zur gesetzlichen Grenze vollziehen.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Neben Art. 33 II VwZVG steht eine zweite Grenze mit einer anderen Bezugsgröße; nach ihr sind hier nur noch sechs Tage möglich.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auf das Kontingent des Art. 37 I 3 VwZVG zählen nur die vollzogenen Tage; von den zwölf sind deshalb neun verbraucht.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ist das Kontingent erschöpft, bleibt der Behörde nur noch die erneute Zwangsgeldandrohung.

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