· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
L hat P aufgegeben, die Absperrung eines öffentlichen Wegs zu beseitigen; P hat eine Schranke mit Kette gesetzt. Ein Zwangsgeld von 2 000 Euro ist beigetrieben und wirkungslos. Ein Metallbaubetrieb würde Schranke und Fundament ausbauen — 9 800 Euro; der Bauhof könnte die Kette durchtrennen und die Schranke offen festsetzen — 140 Euro. Am Termin stellen sich P und zwei Nachbarn vor die Maschine.
Art. 34 VwZVG hat zwei Sätze und keine Absätze, und Satz 1 nennt drei Alternativen nebeneinander.
Hier trägt die mittlere Alternative, obwohl der unmittelbare Zwang das schärfere Mittel ist.
Weil der unmittelbare Zwang hier den Pflichtigen schont, bedarf er ausnahmsweise keiner Androhung.
Der Wechsel vom Zwangsgeld zum unmittelbaren Zwang verlangt eine neue Androhung, und das Gesetz sagt auch, wann sie zulässig wird.
Art. 34 S. 2 VwZVG trägt den unmittelbaren Zwang auch gegen die beiden Nachbarn, weil der Satz passiv formuliert ist und keinen Adressaten nennt.
Gegen P trägt Art. 34 S. 2 VwZVG nur, wenn die Ersatzvornahme, gegen die er sich wehrt, rechtmäßig war.
Innerhalb des unmittelbaren Zwangs ist erneut auszuwählen, und den Begriff liefert das Polizeirecht.
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