· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
G hat P untersagt, eine Halle als Werkstatt zu nutzen, und ein Zwangsgeld von 4 000 Euro angedroht — mit dem Hinweis auf die Ersatzzwangshaft. Der Bescheid ist bestandskräftig, das Zwangsgeld fällig, die Vermögensauskunft ohne pfändbares Vermögen. G hat L nach Art. 30 II 1 VwZVG ersucht; L hat versiegelt, P die Siegel dreimal aufgebrochen. G beantragt beim Verwaltungsgericht zehn Tage Haft.
Die Ersatzzwangshaft ist ein Zwangsmittel wie die drei anderen: Angeordnet wird sie von der Vollstreckungsbehörde.
Der Antrag der G ist unzulässig, weil sie nach dem Ersuchen nicht mehr Vollstreckungsbehörde ist.
Dass das Zwangsgeld fällig geworden ist, genügt für die erste der drei materiellen Voraussetzungen des Art. 33 I VwZVG noch nicht.
Weil die Nutzungsuntersagung eine Unterlassungspflicht ist, verspricht unmittelbarer Zwang von vornherein keinen Erfolg.
Eine Androhung der Ersatzzwangshaft selbst verlangt das Gesetz nicht; verlangt ist der Hinweis in der Zwangsgeldandrohung.
Die Anhörung ordnet der Wortlaut dem Gericht zu; Art. 28 II Nr. 5 BayVwVfG ändert daran nichts.
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