Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Das Amtsgericht Cham verkündet am 27. August 2026 ein Urteil über 6.480,00 EUR gegen Kuno Weinzierl; es wird ihm am Donnerstag, dem 3. September 2026, zugestellt. Seine Anwältin übermittelt die Berufungsschrift über das Anwaltspostfach; die Übertragung bricht ab, eine Eingangsbestätigung bleibt aus. Am Mittwoch, dem 21. Oktober 2026, erfährt sie beim Blick in die Akte, dass nichts eingegangen ist.
Die Berufungsfrist lief am Montag, dem 5. Oktober 2026, 24 Uhr ab, und sie ist eine Notfrist.
Weil ein Rechtsmittel betroffen ist, beträgt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat.
Die Antragsfrist begann am 21. Oktober 2026 und endete am Mittwoch, dem 4. November 2026.
Die äußerste Grenze läuft bis zum 5. Oktober 2027, gerechnet vom Ende der versäumten Frist.
Innerhalb der Antragsfrist muss die Berufung eingelegt werden; geschieht das, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht Cham, weil es die versäumte Frist in Lauf gesetzt hat.
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