Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Schweinfurt, 1 O 77/26. Im Termin vom 10. November 2026 überreicht die Maintal Elektrotechnik GmbH zur Werklohnklage über 27.900,00 EUR ein Aufmaß. Eberhard Kirchgessner kann sich nicht erklären und beantragt eine Frist. Die Kammer bestimmt sie bis zum 1. Dezember 2026, Verkündungstermin ist der 15. Dezember 2026. Sein Schriftsatz vom 24. November 2026 behauptet erstmals eine Stundung.
Die Frist ist zu Recht bestimmt worden: Der Beklagte hat sie beantragt, und die Kammer hat zugleich einen Verkündungstermin anberaumt.
Ein nach dem 1. Dezember 2026 eingehender Schriftsatz bliebe nach § 296a Abs. 1 ZPO zwingend unberücksichtigt.
Die Erklärung zum Aufmaß ist fristgemäß eingegangen; die Kammer muss sie berücksichtigen und darf nicht nach Ermessen entscheiden.
Weil der Schriftsatz insgesamt fristgemäß eingegangen ist, deckt die Frist auch die erstmals behauptete Stundung.
Gleichwohl muss die Kammer prüfen, ob die neue Behauptung sie zwingt, die geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Hätte die Kammer statt der Aufmaßberechnung selbst einen Hinweis zur Fälligkeit erteilt, wäre nicht § 283 ZPO, sondern § 139 Abs. 5 ZPO der richtige Weg gewesen.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.