Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 O 2155/26. Über 54.000,00 EUR Architektenhonorar schichtet die Kammer den Streit am 5. Mai 2026 auf die Abnahme ab; das Protokoll verzeichnet keinen weiteren Hinweis. Im Urteil vom 30. Juni 2026 stützt sie sich auf die Fälligkeit und weist den Vortrag des Beklagten Auracher dazu nach § 296 Abs. 2 ZPO zurück; sie habe mündlich hingewiesen. In der Berufung hält er ihn aufrecht.
Die Abschichtung selbst war zulässig; sie hat seit dem 1. Januar 2020 eine eigene Grundlage im Gesetz.
Den behaupteten mündlichen Hinweis kann die Kammer durch eine dienstliche Äußerung der Berichterstatterin belegen.
Unabhängig davon durfte die Kammer dem Beklagten nicht vorhalten, zur Fälligkeit nicht vorgetragen zu haben.
Das Berufungsgericht prüft von Amts wegen nach, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist; ist sie fehlerhaft, wirkt sie nicht fort.
Für die Verspätung im Berufungsverfahren selbst gilt § 530 Abs. 1 ZPO; er erklärt § 296 Abs. 1 bis 4 ZPO für entsprechend anwendbar.
Das Berufungsgericht hat über die Fälligkeit selbst Beweis zu erheben; zurückverweisen darf es nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.
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