Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Amberg, 4 O 233/26. Das schriftliche Gutachten zur Standsicherheit einer Lagerhalle wird den Parteien am Mittwoch, dem 9. Dezember 2026, zugestellt, verbunden mit einer Frist von vier Wochen nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Die Vilstal Stahlbau GmbH teilt Einwendungen und zwei Ergänzungsfragen erst am 20. Januar 2027 mit. Termin ist der 9. Februar 2027; sonst ist die Sache entscheidungsreif.
Erst die gerichtliche Fristsetzung eröffnet hier die Präklusion; die Mitteilungslast selbst trägt sie nicht.
Weil § 411 ZPO in der abschließenden Klammer des § 296 Abs. 1 ZPO nicht genannt ist, kann die Frist keine Präklusion tragen.
Die Frist lief am Donnerstag, dem 7. Januar 2027, 24 Uhr ab; die Mitteilung vom 20. Januar 2027 war verspätet.
Zurückgewiesen wird nur, wenn die Zulassung die Erledigung verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist.
Die Kammer darf von der Beklagten verlangen, ihren Entschuldigungsgrund glaubhaft zu machen.
Zurückgewiesen wird das Einwendungsvorbringen, nicht das Gutachten; von Amts wegen bleibt die Kammer Herrin des Beweises.
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