Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Ansbach, 4 O 355/27, schriftliches Vorverfahren. Die Klage über 39.500,00 EUR wird der Rezat Gartenbau GmbH am Montag, dem 18. Oktober 2027, zugestellt. Die Aufforderung weist auf die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO hin, schließt drei Wochen zur Erwiderung an und belehrt. Die Anzeige kommt am 29. Oktober, die Erwiderung erst am 7. Dezember 2027. Die Beklagte beantragt Wiedereinsetzung.
Die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft endete am Dienstag, dem 2. November 2027; die Anzeige war rechtzeitig.
Die Klageerwiderungsfrist endete am Montag, dem 22. November 2027; der Buß- und Bettag am 17. November verschiebt nichts.
Gegen die Versäumung der Klageerwiderungsfrist ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Beklagte kein Verschulden trifft.
Hätte die Beklagte schon die Anzeige versäumt, wäre Wiedereinsetzung eröffnet gewesen — diese Frist ist eine Notfrist.
Die Berufungsfrist ist eine Notfrist von einem Monat; die Bezeichnung als Notfrist steht ausdrücklich in § 517 Abs. 1 ZPO.
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