Wiedereinsetzung gibt es nicht gegen jede Frist

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Landgericht Ansbach, 4 O 355/27, schriftliches Vorverfahren. Die Klage über 39.500,00 EUR wird der Rezat Gartenbau GmbH am Montag, dem 18. Oktober 2027, zugestellt. Die Aufforderung weist auf die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO hin, schließt drei Wochen zur Erwiderung an und belehrt. Die Anzeige kommt am 29. Oktober, die Erwiderung erst am 7. Dezember 2027. Die Beklagte beantragt Wiedereinsetzung.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft endete am Dienstag, dem 2. November 2027; die Anzeige war rechtzeitig.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Klageerwiderungsfrist endete am Montag, dem 22. November 2027; der Buß- und Bettag am 17. November verschiebt nichts.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Gegen die Versäumung der Klageerwiderungsfrist ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Beklagte kein Verschulden trifft.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Hätte die Beklagte schon die Anzeige versäumt, wäre Wiedereinsetzung eröffnet gewesen — diese Frist ist eine Notfrist.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Berufungsfrist ist eine Notfrist von einem Monat; die Bezeichnung als Notfrist steht ausdrücklich in § 517 Abs. 1 ZPO.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.

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