Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Arbeitsgericht Weiden, 2 Ca 88/27. Ottilie Zangerl klagt gegen eine ordentliche Kündigung; die Oberpfalz Nutzfahrzeuge GmbH hat nach der Güteverhandlung fristgerecht erwidert. Der Vorsitzende setzt der Klägerin nach § 61a Abs. 4 ArbGG zwei Wochen zur Stellungnahme; die Verfügung mit Belehrung wird ihr am Donnerstag, dem 22. April 2027, zugestellt. Ihre Stellungnahme mit drei Zeugen kommt am 25. Mai 2027.
Die Frist des § 61a Abs. 4 ArbGG ist eine gesetzte Frist und steht damit in der Klammer des § 296 Abs. 1 ZPO.
Zurückgewiesen wird nach § 61a Abs. 5 ArbGG; die Vorschrift ist mit § 296 Abs. 1 ZPO nicht wortgleich.
Die Frist lief am Freitag, dem 7. Mai 2027, 24 Uhr ab; die Stellungnahme war damit um achtzehn Tage verspätet.
Weil § 61a Abs. 4 ArbGG eine gesetzliche Mindestlänge vorschreibt, ist die Frist eine Notfrist; die Klägerin kann Wiedereinsetzung beantragen.
Ohne die Belehrung über die Folgen der Versäumung wäre eine Zurückweisung ausgeschlossen; sie ist nicht bloß eine Ordnungsvorschrift.
§ 56 Abs. 2 ArbGG trägt die Zurückweisung hier nicht, weil der Vorsitzende keine Frist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzt hat.
Im Urteil sind Fristsetzung, Belehrung, Ablauf, Verzögerung und Entschuldigung zu schreiben — Nachlässigkeit und Ermessen dagegen nicht.
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