Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht steht A wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau Z1. Z1 verweigert nach Belehrung das Zeugnis. A war bei der Polizei ohne Belehrung vernommen worden und hatte erklärt, er habe „einmal zugeschlagen, mehr nicht“; V hat rechtzeitig und mit Erfolg widersprochen. Aus einer beigezogenen Akte ist eine Verurteilung von 2001 bekannt, die längst getilgt ist.
Die Beweiswürdigung ist der systematische Ort der Verwertungsverbote — und was gesperrt ist, taucht in den Gründen an keiner Stelle auf.
Erklärt das Gericht die früheren Angaben der Z1 ausdrücklich für unverwertbar, darf es hinzufügen, dass sie den Vorwurf im Übrigen bestätigt hätten.
War die Verwertbarkeit im Verfahren streitig, gehört die Entscheidung darüber gleichwohl in die Gründe — mitgeteilt wird der Vorgang, nicht der Inhalt.
Den entlastenden Teil der gesperrten Angaben — „einmal zugeschlagen, mehr nicht“ — darf das Gericht zugunsten des A verwerten.
Die getilgte Verurteilung aus dem Jahr 2001 darf jedenfalls insoweit erwähnt werden, als sie einen Milderungsgrund einschränkt.
Der Abschnitt sagt, was nicht verwertet worden ist, und benennt anschließend die Grundlage, die bleibt.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht V weiterlesen.
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