Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht steht A wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Bearbeitervermerk lautet: „Von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen ist auszugehen.“ Belastungszeuge ist der Geschädigte Z; er erkennt A in der Hauptverhandlung wieder und hatte ihn am 3. März 2026 aus zwölf Lichtbildern ausgewählt. Z ist Nebenkläger, sein Vertreter hatte Akteneinsicht. V beantragt ein Gutachten.
Der Bearbeitervermerk nimmt die Frage ab: Wessen Glaubwürdigkeit feststeht, dessen Aussage ist glaubhaft.
Zu den Realkennzeichen treten drei äußere Prüfungspunkte, und der erste von ihnen wird mit Zahlen beschrieben, nicht mit Adjektiven.
Das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ist das stärkste Identifizierungsargument, weil das Gericht es selbst beobachtet.
Das Urteil sagt ausdrücklich, was es nicht verwertet hat, und begründet die Identifizierung mit dem Ablauf der Lichtbildvorlage.
Dass Z Nebenkläger ist und sein Vertreter Akteneinsicht genommen hat, gehört ausdrücklich in die Gründe.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gehört zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit; ein Sachverständiger ist nur bei Besonderheiten heranzuziehen.
Lehnt das Gericht mit eigener Sachkunde ab, darf es in den Gründen gleichwohl festhalten, die Nullhypothese sei widerlegt.
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