Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer steht A wegen Raubes. Zur Sache schweigt er; V verliest für ihn eine Erklärung, er habe sich zur Tatzeit bei einem Bekannten aufgehalten. Nach dessen Namen gefragt, erklärt A, dazu wolle er nichts sagen. Bei der Polizei hatte er nach Belehrung eingeräumt, am Tatabend am Tatort gewesen zu sein. Auch zu seinen persönlichen Verhältnissen schweigt er.
Wer sich überhaupt nicht zur Sache äußert, nimmt ein Recht wahr — und im Urteil steht dazu genau ein Satz.
Weil das Gericht damit nur den Verfahrensgang berichtet, darf es schreiben: „Der Angeklagte hat es vorgezogen zu schweigen und sich auch auf Vorhalt nicht geäußert.“
Anders als das vollständige Schweigen ist das Teilschweigen der Würdigung zugänglich — aber nur unter drei Voraussetzungen, die das Urteil abarbeiten muss.
Dass die Erklärung nicht von A selbst, sondern von V verlesen worden ist, darf das Urteil zu seinen Lasten anführen.
Der Abschnitt trennt beides sauber: erst der Bericht über das Erklärungsverhalten, dann die Würdigung mit den drei Punkten.
Die frühere Angabe des A wird in die Hauptverhandlung eingeführt, indem die polizeiliche Vernehmungsniederschrift verlesen wird.
Weil A auch zu seinen persönlichen Verhältnissen schweigt, fehlt es an der Grundlage für die Höhe eines Tagessatzes; das geht zu seinen Lasten.
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