Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Strafrichter steht A, Kassiererin eines Getränkemarkts. Sie soll zwischen dem 7. Januar und dem 10. April 2026 in vierzehn Fällen Bargeld aus der Kasse entnommen haben. Sie räumt zwei Entnahmen ein, jeweils auf Bitte der Filialleiterin; das Wechselgeld habe sie zurückgelegt. Der Entwurf: „Die Angeklagte gab an, dass sie angegeben habe, Geld genommen zu haben, was jedoch unzutreffend ist …“
Die Einlassung wird in zwei getrennten Absätzen behandelt, und der Wechsel vom Konjunktiv in den Indikativ ist das Signal an den Leser.
Die Wendung „Die Angeklagte will das Wechselgeld zurückgelegt haben“ ist eine zulässige Verkürzung, weil sie den Inhalt der Einlassung richtig wiedergibt.
Die Würdigung geht die Einlassung punktweise durch — welchen Angaben wird gefolgt, welchen nicht und warum.
Räumt die Angeklagte den Vorwurf später in vollem Umfang ein, genügt der Satz: „Die Feststellungen beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten.“
Ist dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen, gehört das in die Urteilsgründe — und zwar auch dann, wenn die Gründe nach § 267 IV StPO abgekürzt werden.
Wo die Einlassung widerlegt ist, fasst der Satz „Die Einlassung ist als Schutzbehauptung zu werten“ das Ergebnis zutreffend zusammen.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht V weiterlesen.
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