Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Ein Brand in der von B betriebenen Werkstatt hat der K einen Schaden von 34.000,00 EUR verursacht; B bestreitet Grund und Höhe. Um das Kostenrisiko zu begrenzen, klagt K zunächst 9.600,00 EUR beim Amtsgericht ein und stellt in der Klageschrift klar, dass sie nur einen Teilbetrag geltend macht und sich die Geltendmachung des Restes vorbehält.
Die offene Teilklage ist zulässig, und der Antrag lautet auf den Teilbetrag, nicht auf die Gesamtforderung.
Streitwert ist der eingeklagte Teilbetrag und nicht der Gesamtschaden; deshalb ist das Amtsgericht zuständig.
Klagt K den Rest später ein, ist dafür ebenfalls das Amtsgericht zuständig; die Zuständigkeit ist durch § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO festgeschrieben.
Der Antrag wäre unbestimmt, wenn K den Gesamtbetrag von 34.000,00 EUR nicht genannt hätte.
Wird die Teilklage abgewiesen, weil der Anspruch dem Grunde nach nicht besteht, steht das auch für die restlichen 24.400,00 EUR rechtskräftig fest.
Die Verjährung ist durch die Teilklage nur in Höhe der eingeklagten 9.600,00 EUR gehemmt; für den Rest läuft die Frist weiter.
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