Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K vermutet, ihr früherer Geschäftspartner B habe in den letzten fünf Jahren Provisionen aus gemeinsam angebahnten Geschäften allein vereinnahmt. Ob es solche Geschäfte überhaupt gegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. K beantragt Auskunft über sämtliche von B in dieser Zeit abgeschlossenen Geschäfte und Zahlung des sich daraus ergebenden Anteils, ohne ihn zu beziffern.
Die Stufenklage ist zulässig, weil § 254 ZPO gerade den Fall erfasst, dass der Kläger seinen Anspruch noch nicht kennt.
Die Klage ist deshalb nicht insgesamt unzulässig; unzulässig ist allein der unbezifferte Zahlungsantrag.
Selbst wenn die Auskunft der Bezifferung diente, scheiterte die Stufenklage an einem zweiten Merkmal des Wortlauts.
Für den Streitwert bleibt es auch jetzt bei dem höheren der beiden verbundenen Ansprüche, § 44 GKG; addiert wird nicht.
Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht immer dann, wenn der Berechtigte im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann.
Wird die erste Stufe abgewiesen, ergeht ausnahmsweise kein Teilurteil, sondern ein einheitliches klageabweisendes Endurteil.
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