Anspruchshäufung bei verschiedenen Prozessarten (§ 260 ZPO)

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die K-GmbH aus Weiden verlangt von B, der in Amberg wohnt, in einer einzigen Klage vor dem Landgericht Amberg 6.200,00 EUR aus einem schriftlichen Darlehensvertrag und 5.400,00 EUR Restwerklohn aus einem Bauvertrag. Für die Darlehensforderung beantragt sie den Urkundenprozess, für den Werklohn das ordentliche Verfahren. B rügt, die Verbindung sei unzulässig.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Dass Darlehen und Bauvertrag nichts miteinander zu tun haben, steht der Verbindung nach § 260 ZPO nicht entgegen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage ist nach § 260 Abs. 1 ZPO zulässig, solange das Prozessgericht für alle zuständig ist.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Häufung scheitert hier an der dritten Voraussetzung des § 260 ZPO: derselben Prozessart.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Klage ist deshalb nicht insgesamt unzulässig; das Gericht trennt und verhandelt getrennt weiter.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die sachliche Zuständigkeit werden die beiden Werte zusammengerechnet, und damit ist das Landgericht zuständig.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch die örtliche Zuständigkeit folgt der Zusammenrechnung; es genügt, dass sie für den höheren der beiden Ansprüche besteht.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.

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