Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die K-GmbH aus Weiden verlangt von B, der in Amberg wohnt, in einer einzigen Klage vor dem Landgericht Amberg 6.200,00 EUR aus einem schriftlichen Darlehensvertrag und 5.400,00 EUR Restwerklohn aus einem Bauvertrag. Für die Darlehensforderung beantragt sie den Urkundenprozess, für den Werklohn das ordentliche Verfahren. B rügt, die Verbindung sei unzulässig.
Dass Darlehen und Bauvertrag nichts miteinander zu tun haben, steht der Verbindung nach § 260 ZPO nicht entgegen.
Die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage ist nach § 260 Abs. 1 ZPO zulässig, solange das Prozessgericht für alle zuständig ist.
Die Häufung scheitert hier an der dritten Voraussetzung des § 260 ZPO: derselben Prozessart.
Die Klage ist deshalb nicht insgesamt unzulässig; das Gericht trennt und verhandelt getrennt weiter.
Für die sachliche Zuständigkeit werden die beiden Werte zusammengerechnet, und damit ist das Landgericht zuständig.
Auch die örtliche Zuständigkeit folgt der Zusammenrechnung; es genügt, dass sie für den höheren der beiden Ansprüche besteht.
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