Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K betreibt einen Getränkemarkt in Straubing und klagt vor dem dortigen Amtsgericht gegen B auf 6.900,00 EUR Schadensersatz: B habe in der Nacht zum 4. Februar 2026 auf dem Hof des Marktes die Kühlanlage mutwillig beschädigt. B wohnt in Passau, bestreitet, jemals in Straubing gewesen zu sein, rügt in der Klageerwiderung die örtliche Zuständigkeit und beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Straubing stützt sich hier auf eine Vorschrift ohne Absätze.
Obwohl B den Handlungsort bestreitet, muss das Amtsgericht darüber für die Zuständigkeit keinen Beweis erheben.
Ergibt die Beweisaufnahme, dass B in Straubing nicht gehandelt hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen und auf Antrag zu verweisen.
Auch der Wohnsitz des B in Passau ist doppelrelevant, weil er den Gerichtsstand des § 13 ZPO trägt.
Der Antrag des B, die Klage als unzulässig abzuweisen, geht aus diesem Grund von vornherein ins Leere.
Im Urteil kostet die Doppelrelevanz zwei Sätze, und beide stehen im Abschnitt über die Zulässigkeit.
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