Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
B beschädigte den Pkw der E; die Haftung ist unstreitig. Den Wagen fährt allein Es Ehemann K; er zahlte die Reparatur. E hat ihn schriftlich ermächtigt, „den Schaden im eigenen Namen geltend zu machen“. K verlangt vor dem Amtsgericht 4.780,00 EUR Reparaturkosten, 900,00 EUR Wertminderung und 837,60 EUR Nebenkosten — zusammen 6.517,60 EUR — an sich selbst. B rügt die Prozessführungsbefugnis.
Dass K nicht Eigentümer des Wagens ist, betrifft hier die Zulässigkeit und nicht die Begründetheit.
Die Ermächtigung der E genügt nicht; K muss daneben ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben und darf B nicht unzumutbar benachteiligen.
Weil K die Reparatur aus eigenen Mitteln bezahlt hat, darf er mit seinem Antrag Zahlung an sich selbst verlangen.
Ein stattgebendes Urteil wirkt für und gegen E, obwohl sie nicht Partei ist — die Kosten aber trägt K.
Hätte E die Forderung an K abgetreten, statt ihn zu ermächtigen, wäre die Prozessführungsbefugnis erst recht gegeben.
Klagte statt K eine Miterbin auf Leistung an den Nachlass, entfiele die Prüfung der drei Voraussetzungen.
Verneint das Amtsgericht die Prozessführungsbefugnis des K, endet das Urteil vor der Begründetheit.
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