Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K betreibt eine Kfz-Werkstatt und klagt vor dem Landgericht gegen den Zweckverband für Abfallwirtschaft Z auf 13.400,00 EUR für die Reparatur von vier Müllfahrzeugen; hilfsweise stützt sie sich auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Z rügt am 6. Mai 2026 den Rechtsweg: Er handle hoheitlich. Die Kammer hält den Vertrag für privatrechtlich.
Für den Rechtsweg kommt es darauf an, ob die Sache ihrer Natur nach vor das Zivilgericht gehört; § 13 GVG zählt die Zivilsachen dafür positiv auf.
Über den hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entscheidet die Kammer mit, statt den Rechtsstreit insoweit zu verweisen.
Die Rüge des Z zwingt die Kammer zu einer Entscheidung, die sie ohne die Rüge nicht treffen müsste.
Dieser Beschluss ergeht nur nach mündlicher Verhandlung und ist, wie der Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO, unanfechtbar.
Hat die Kammer die Beweisaufnahme erst einmal begonnen, darf auch sie selbst den Rechtsweg nicht mehr prüfen, § 17a Abs. 5 GVG.
Bejaht die Kammer den Rechtsweg durch Beschluss, steht davon im späteren Endurteil kein einziger Satz.
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