Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
W hat bei der Kasse O einen bis 2032 laufenden Ratenkredit; gesichert ist er durch eine Buchgrundschuld an ihrem Hofgrundstück. Der Sicherungsvertrag erlaubt die Verwertung, „wenn der Darlehensnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist“. Die Mairate bleibt offen, die Junirate zahlt W pünktlich. O kündigt gleichwohl die Grundschuld, wartet sechs Monate ab und beantragt im Dezember die Zwangsversteigerung.
Die Grundschuld ist im Dezember fällig, weil O gekündigt und sechs Monate gewartet hat (§ 1193 I BGB).
W muss die Einrede aus dem Sicherungsvertrag erheben, damit das Gericht sie berücksichtigt (§ 242 BGB).
W kann daneben schon jetzt die Rückgewähr der Grundschuld verlangen, weil O sich vertragswidrig verhält.
Die Kasse O haftet der Eigentümerin W aus § 280 I BGB, wenn sie gleichwohl verwertet.
Eine Zweckerklärung über alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung wäre gegenüber W im Grundsatz wirksam.
Die Grundschuld ist schon gar nicht entstanden, wenn ein wirksamer Sicherungsvertrag fehlt (§§ 873 I, 1191 I BGB).
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