Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
S nimmt bei der Bank R 400.000 € auf und bestellt ihr dafür eine Buchgrundschuld an ihrem Hallengrundstück. Der Sicherungsvertrag nennt als Zweck das Darlehen und schweigt zur Fälligkeit der Grundschuld. Am 20. Juli kündigt R das Darlehen und verlangt Duldung der Zwangsvollstreckung; die Grundschuld hat sie nicht gekündigt.
Die Grundschuld wäre auch dann wirksam entstanden, wenn R keinen Euro ausgezahlt hätte (§ 1191 I BGB).
Die Grundschuld wird dadurch fällig, dass die Bank R am 20. Juli das Darlehen gekündigt hat (§ 1193 I BGB).
Die Bank R hätte die Sechsmonatsfrist im Sicherungsvertrag wirksam abbedingen können (§ 1193 II BGB).
Hätte sich S notariell der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wehrte sie die fehlende Fälligkeit mit § 767 ZPO ab.
Der persönliche Anspruch der Bank R aus § 488 I 2 BGB ist dagegen sofort durchsetzbar.
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