Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
T hat bei der Kasse O ein Darlehen aufgenommen und ihr dafür eine Buchgrundschuld über 300.000 € an seinem Lagergrundstück bestellt; Sicherungszweck ist dieses Darlehen. T hat 180.000 € getilgt. O tritt Grundschuld und Darlehensforderung an die Gesellschaft N ab; die Abtretung wird am 6. Mai eingetragen. N weiß von den Tilgungen nichts und verlangt nach Kündigung Duldung wegen 300.000 €.
Die Grundschuld ist wirksam auf die Gesellschaft N übergegangen (§§ 1192 I, 1154 III BGB).
T steht aus dem Sicherungsvertrag eine Einrede zu, soweit er die 180.000 € getilgt hat.
Weil N von den Tilgungen nichts wusste, hat sie die Einrede nach § 1157 S. 2 BGB abgestreift.
Die Gesellschaft N kann Duldung der Zwangsvollstreckung in das Lagergrundstück deshalb nur wegen 120.000 € verlangen.
§ 1192 Ia BGB schützt den Schuldner T auch gegenüber der an N abgetretenen Darlehensforderung.
Der Sicherungszweck wäre ebenso entfallen, hätte O die Grundschuld und die Forderung an verschiedene Erwerber abgetreten.
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