Die Festsetzung, die es nicht gibt

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Erfüllungsfrist der Zwangsgeldandrohung gegen P endete am Montag, dem 1. Juni 2026. V hat am Freitag, dem 29. Mai 2026, gemahnt, das Zwangsgeld am 2. Juni 2026 „mit Bescheid festgesetzt“ und die Forderung am 3. Juni 2026 zur Vollstreckung gegeben. Weil die Beitreibung erfolglos blieb, hat sie ohne weitere Androhung die Ersatzvornahme durchführen lassen. P will deren Durchführung anfechten.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Zwischen Androhung und Anwendung steht im bayerischen Recht die Festsetzung des Zwangsmittels.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Mahnung vom Freitag, dem 29. Mai 2026, kam drei Tage zu früh und trägt die anschließende Beitreibung deshalb nicht.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Anwendung des Zwangsmittels selbst wäre demgegenüber schon am Dienstag, dem 2. Juni 2026, zulässig gewesen.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Wechsel zur Ersatzvornahme war zulässig, weil die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben ist.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Durchführung der Ersatzvornahme ist ein Verwaltungsakt; P muss sie binnen eines Monats anfechten, sonst wird sie bestandskräftig.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Förmliche Rechtsbehelfe gegen die Anwendung stehen unter einer zusätzlichen Schranke, die es bei der Androhung nicht gibt.

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