· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Erfüllungsfrist der Zwangsgeldandrohung gegen P endete am Montag, dem 1. Juni 2026. V hat am Freitag, dem 29. Mai 2026, gemahnt, das Zwangsgeld am 2. Juni 2026 „mit Bescheid festgesetzt“ und die Forderung am 3. Juni 2026 zur Vollstreckung gegeben. Weil die Beitreibung erfolglos blieb, hat sie ohne weitere Androhung die Ersatzvornahme durchführen lassen. P will deren Durchführung anfechten.
Zwischen Androhung und Anwendung steht im bayerischen Recht die Festsetzung des Zwangsmittels.
Die Mahnung vom Freitag, dem 29. Mai 2026, kam drei Tage zu früh und trägt die anschließende Beitreibung deshalb nicht.
Die Anwendung des Zwangsmittels selbst wäre demgegenüber schon am Dienstag, dem 2. Juni 2026, zulässig gewesen.
Der Wechsel zur Ersatzvornahme war zulässig, weil die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben ist.
Die Durchführung der Ersatzvornahme ist ein Verwaltungsakt; P muss sie binnen eines Monats anfechten, sonst wird sie bestandskräftig.
Förmliche Rechtsbehelfe gegen die Anwendung stehen unter einer zusätzlichen Schranke, die es bei der Androhung nicht gibt.
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