Der Vorbehalt im Urteil

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Karl-Heinz Obermoser stirbt am 5. Januar 2026; sein Sohn Jonas ist Alleinerbe und hat die Erbschaft angenommen. Bauunternehmer Reinhold Speckert klagt gegen Jonas 62.000 € Werklohn aus einem Vertrag des Erblassers ein. Jonas hält den Nachlass für überschuldet, hat aber wegen fehlender Masse keine Nachlassverwaltung beantragt und beantragt nun, ihm die beschränkte Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Prozessgericht muss im Werklohnprozess Beweis darüber erheben, ob der Nachlass tatsächlich dürftig ist, bevor es den Vorbehalt in den Tenor aufnimmt.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nimmt das Gericht den Vorbehalt nicht in das Urteil auf, kann Jonas die Beschränkung seiner Haftung später nicht mehr geltend machen.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wegen des Vorbehalts darf Speckert von vornherein nur in den Nachlass, nicht in das Eigenvermögen von Jonas vollstrecken.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Jonas muss als Kläger einer Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 785, 767 ZPO die Voraussetzungen des § 1990 I 1 BGB darlegen und beweisen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Greift die Dürftigkeitseinrede durch, ist Jonas von der Schuld befreit und muss nichts herausgeben.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Präklusion des § 767 II ZPO steht der späteren Dürftigkeitseinrede nicht entgegen.

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