Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Die 91-jährige Margarethe errichtet ein notarielles Testament zugunsten ihrer Berufsbetreuerin. Nach ihrem Tod ficht ihr Neffe Justus das Testament wegen angeblicher Testierunfähigkeit an und beruft sich auf die Beweiskraft der Urkunde.
Die notarielle Niederschrift erbringt nach § 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass der Notar die Erklärungen so aufgenommen hat wie beurkundet.
Der Notarvermerk über die Geschäftsfähigkeit beweist bindend, dass die Erblasserin bei Errichtung tatsächlich testierfähig war.
Justus kann den Notarvermerk durch den Gegenbeweis nach § 415 Abs. 2 ZPO einfach für unrichtig erklären lassen.
Justus muss konkrete Anknüpfungstatsachen wie Behandlungsunterlagen oder Zeugen vorlegen, um Zweifel an der Testierfähigkeit zu begründen.
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