Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Assessorkern · Formalien
E stirbt im Februar 2026; Alleinerbe N wird auf 18.900 € aus einem Darlehen des E verklagt. N bestreitet die Forderung nicht, trägt aber Überschuldung vor und hat die Nachlassverwaltung beantragt. Das Landgericht verurteilt ohne jeden Zusatz; Rechtsmittel bleiben aus, das Gehaltskonto wird gepfändet.
Ohne den Vorbehalt im Urteil kann N die Haftungsbeschränkung nicht mehr geltend machen (§ 780 I ZPO).
Das Prozessgericht durfte den Vorbehalt weglassen, weil die Beschränkung noch nicht feststand (§ 780 I ZPO).
N hätte das übergangene Urteil nach der Zustellung noch ergänzen lassen können (§ 321 I, II ZPO).
Wäre der Vorbehalt tenoriert, könnte N die Kontopfändung mit der Erinnerung beseitigen (§ 766 I ZPO).
Mit tenoriertem Vorbehalt scheitert die Klage nicht an der Präklusion, obwohl die Nachlassverwaltung schon vorher beantragt war (§ 767 II ZPO).
Über § 769 I ZPO lassen sich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.
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