Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Wenzel und Dorit Straubinger wollen ein gemeinschaftliches Testament errichten, sich gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen. In ihren Entwurf schreiben sie den Satz: „Der Überlebende ist an dieses Testament in keiner Weise gebunden und kann jederzeit frei abweichend verfügen.“ Dorit fürchtet, dass am Ende eine neue Partnerin des Überlebenden alles bekommt.
Die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben sind typischerweise wechselbezügliche Verfügungen.
Ohne besondere Klausel wäre der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden, wenn er die Zuwendung annimmt.
Der Satz „in keiner Weise gebunden“ ist der sichere Weg, um Dorits Sorge vor einer neuen Partnerin des Überlebenden auszuräumen.
Ein Änderungsvorbehalt muss in der Testamentsurkunde selbst enthalten sein und seine Reichweite erkennen lassen.
Eine vom Überlebenden nachträglich angeordnete Testamentsvollstreckung ist stets unbedenklich, weil sie die Erbenstellung der Schlusserben unberührt lässt.
Wollen die Straubingers echte Flexibilität, sind zwei Einzeltestamente oder ein Erbvertrag mit ausdrücklichem Rücktrittsvorbehalt die sauberere Lösung.
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