BGB AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
T schreibt der Zahnärztin Z am 4. Mai: Einbauschrank fürs Wartezimmer, 8.400 €, Lieferung acht Wochen nach Auftrag. Das Schreiben liegt am 6. Mai in Zs Post. Am 7. Mai ruft T an, er habe keine Kapazität; Z antwortet im selben Gespräch: „Ich nehme an.“
Ts Schreiben ist bereits ein bindender Antrag und keine bloße Einladung, ein Angebot abzugeben (§ 145 BGB).
Weil der Antrag Z am 6. Mai zugegangen war, konnte T ihn am 7. Mai nicht mehr widerrufen (§ 130 I 2 BGB).
Ts Anruf vom 7. Mai hat den Antrag jedenfalls nach § 146 BGB zum Erlöschen gebracht.
Z muss sich entgegenhalten lassen, dass ein Antrag am Telefon nur sofort angenommen werden kann (§ 147 I 2 BGB).
Z kann von T die Herstellung des Einbauschranks verlangen (§ 631 I BGB), obwohl ihm die Kapazität fehlt.
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