Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Q kauft gutgläubig einen Radlader; er war Y gestohlen worden. Im Mai lässt Q die durchgerostete Knickgelenkaufnahme für 4.200 € instand setzen — ohne diese Arbeit wäre die Maschine binnen einer Saison unbrauchbar geworden. Ende Juli wird ihr die Herausgabeklage zugestellt; sie fährt den Lader weiter.
Die Instandsetzung der durchgerosteten Knickgelenkaufnahme im Mai ist eine notwendige Verwendung (§ 994 I 1 BGB).
§ 1000 S. 1 BGB gibt der Besitzerin Q damit ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB.
Die Herausgabeklage wird deshalb nicht abgewiesen, sondern Q Zug um Zug verurteilt (§ 274 I BGB).
Weil die Vindikationslage bestehen bleibt, schuldet Q die ab Zustellung der Klage gezogenen Nutzungen.
Hätte Q den Lader nachts vom Hof Ys geholt, stünde ihr das Zurückbehaltungsrecht ebenso zu.
Ein offener Werklohn Qs gegen Y aus einem anderen Auftrag gäbe ihr ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I BGB.
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