Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
T fährt einen Kleinbus, den er zum Verkehrswert von 19.000 € gutgläubig auf einem Oldtimertreffen gekauft hat; er war der Sammlerin D aus ihrer Scheune gestohlen worden. Am 3. Juni legt D ihm die Diebstahlsanzeige vor; am 10. Juni fordert sie ihn auf, herauszugeben. T reagiert nicht. Im August verbrennt der Bus durch Blitzschlag, ohne dass T ein Verschulden träfe; in Ds Garage hätte er den Sommer überstanden.
T haftet seit dem 3. Juni verschärft; dafür genügt seit diesem Tag seine positive Kenntnis.
Für den durch Blitzschlag verbrannten Kleinbus haftet T der Sammlerin D nach §§ 990 I 2, 989 BGB.
§ 990 II BGB führt die Eigentümerin D gleichwohl zum Ersatz des vollen Wertes von 19.000 €.
Wäre T schon beim Kauf grob fahrlässig gewesen, hätte er von Anfang an verschärft gehaftet.
Für die spätere Bösgläubigkeit nach § 990 I 2 BGB genügt ebenfalls grobe Fahrlässigkeit des Besitzers.
Hätte T den Kleinbus selbst gestohlen, hülfe D auch ohne Mahnung eine Haftung für den Zufall.
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