Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
M hat auf einem Nachlassverkauf einen Barockschrank gekauft und hält sich gutgläubig für den Eigentümer; der Schrank war R gestohlen worden. M lässt den zerfressenen Sockel für 2.800 € statisch sichern — sonst wäre der Schrank zusammengefallen — und die Intarsien für 4.100 € ergänzen; allein dadurch steigt der Wert um 5.000 €. R verlangt den Schrank heraus; zahlen will sie nichts.
M kann 6.900 € verlangen — 2.800 € nach § 994 I 1 BGB und 4.100 € nach § 996 BGB.
M kann den Ersatzanspruch schon geltend machen, bevor R den Barockschrank wiedererlangt oder genehmigt hat.
Gibt M den Schrank kommentarlos heraus, gilt die Genehmigung der Verwendungen nach § 1001 S. 3 BGB als erteilt.
Nach der Herausgabe erlischt der Anspruch mit Ablauf eines Monats, wenn M ihn nicht gerichtlich geltend macht.
Hätte R selbst M den Schrank aufgrund einer später gescheiterten Leihe überlassen, bekäme M dieselben 6.900 €.
Im Dreipersonenverhältnis, in dem der Besitzer von einem Dritten erwirbt, bleibt es beim ungekürzten Anspruch.
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