Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Charlotte Rühmkorf stirbt am 11. März 2026. Ihre Nachbarin Antje legt im Prozess ein handschriftliches Blatt vor, das sie zur Alleinerbin bestimmt; der Satz „Mein Haus erhält meine Nichte“ ist durchgestrichen, darunter steht in anderer Tinte „gilt nicht mehr“. Sohn Bodo bestreitet, dass seine Mutter das Blatt geschrieben und die Streichung vorgenommen hat. Antje tritt Urkundenbeweis an.
Antje tritt den Urkundenbeweis an, indem sie das Testament vorlegt.
Weil Bodo die Echtheit bestritten hat, gilt die Urkunde nach § 439 III ZPO als anerkannt.
Steht die Echtheit der Namensunterschrift deiner Erblasserin fest, spricht eine Vermutung für die Echtheit des darüberstehenden Textes.
Ist die Echtheit geklärt, beweist das Blatt nach § 416 ZPO auch, dass Charlotte testierfähig war und die Erbeinsetzung wirksam ist.
Über die Bedeutung der Durchstreichung entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
Im nachlassgerichtlichen Verfahren sind die Beweiskraftregeln der §§ 415 ff. ZPO wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes unanwendbar.
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