Der Aufbau
- Organstellung – die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, § 6 I GmbHG; Bestellung im Gesellschaftsvertrag, § 6 III 2 GmbHG, oder durch Beschluss der Gesellschafter, § 46 Nr. 5 GmbHG (§ 46 GmbHG ist absatzlos)
- Vertretungsmacht – „Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten“, § 35 I 1 GmbHG; bei Führungslosigkeit vertreten für den Empfang die Gesellschafter, § 35 I 2 GmbHG ⤷ Weiche: Einzel- oder Gesamtvertretung? – ein Geschäftsführer: Einzelvertretung / mehrere: sie sind „alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt“, § 35 II 1 GmbHG. Durchwirkung: Bei Gesamtvertretung fehlt dem allein Handelnden die Vertretungsmacht; das Geschäft ist nach § 177 I BGB schwebend unwirksam, und die Prüfung läuft über die Genehmigung, nicht über die Unbeschränkbarkeit des § 37 II 1 GmbHG.
- Unbeschränkbarkeit im Außenverhältnis – „Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung“, § 37 II 1 GmbHG; das gilt auch für das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter zu einzelnen Geschäften, § 37 II 2 GmbHG
- im Innenverhältnis binden Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse, § 37 I GmbHG
- die Vertretungsbefugnis ist einzutragen, § 10 I 2 GmbHG; zur Wirkung des Registerstands § 15 HGB → S-2.01
- Passivvertretung – „Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1“, § 35 II 2 GmbHG
- § 181 BGB – auf die Rechtsgeschäfte des Alleingesellschafters, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist, anwendbar, § 35 III 1 GmbHG; Niederschrift nach § 35 III 2 GmbHG
- Missbrauch der Vertretungsmacht ⤷ Weiche: Hat der Geschäftsführer seine interne Bindung überschritten? – ja, und der Dritte war redlich: § 37 II 1 GmbHG trägt das Geschäft / ja, und der Dritte hat den Missbrauch erkannt oder er lag auf der Hand: die Berufung auf die Vertretungsmacht ist ihm nach § 242 BGB versagt → S-4.05. Durchwirkung: Erst der zweite Ast führt zurück in die Prüfung des Innenverhältnisses; im ersten bleibt die Überschreitung allein eine Frage des § 43 II GmbHG.
- Rechtsfolge – die GmbH wird berechtigt und verpflichtet, § 164 I 1 BGB; daneben haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für Obliegenheitsverletzungen, § 43 II GmbHG, mit dem Maßstab des § 43 I GmbHG