Der Aufbau
- Verbindlichkeit – ein Rechtsgeschäft oder eine sonstige Verpflichtung, die begründet worden ist
- Handeln „im Namen der Gesellschaft“, § 11 II GmbHG – das Auftreten muss die Gesellschaft und nicht den Handelnden selbst als Vertragspartner ausweisen → S-4.06
- Handeln „vor der Eintragung“, § 11 II GmbHG ⤷ Weiche: War die Gesellschaft im Zeitpunkt des Handelns schon eingetragen? – nein: § 11 II GmbHG / ja: keine Handelndenhaftung; es haftet nach § 13 II GmbHG allein das Gesellschaftsvermögen. Durchwirkung: Die Vorschrift ersetzt das fehlende Register, so dass ihr Grund mit der Eintragung entfällt; vor dem notariellen Vertrag haftet ohnehin jeder Gesellschafter nach § 721 S. 1 BGB oder § 126 S. 1 HGB → S-13.02.
- Handelnder – wer als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft auftritt ⤷ Weiche: Reicht der Begriff über den nach außen Auftretenden hinaus? – eng: nur wer selbst das Geschäft abschließt / weit: auch wer den Geschäftsbetrieb eröffnet. Durchwirkung: Wer den weiten Ast wählt, begründet ihn am Zweck der Norm; die bloße Zustimmung zur Eröffnung des Geschäftsbetriebs genügt in keinem der beiden Äste, ebenso wenig der bloße Gesellschafterstatus.
- Rechtsfolge – Haftung „persönlich und solidarisch“, § 11 II GmbHG, also als Gesamtschuldner, § 421 BGB; Ausgleich im Innenverhältnis nach § 426 I 1 BGB
- Abgrenzung – § 179 I BGB setzt das Fehlen der Vertretungsmacht voraus; § 11 II GmbHG knüpft allein an das Handeln vor der Eintragung an und gilt auch bei ordnungsgemäßer Bestellung