Sobald der Mieter mehr will als eine geringere Miete: Ersatz für verdorbene Ware, für einen Umsatzausfall, für eine Reparatur, die er selbst bezahlt hat. Erkennungszeichen ist eine Rechnung im Sachverhalt oder ein bezifferter Schaden neben der Mietstörung.
Die Vorfrage ist immer § 536 BGB: Ohne Mangel im Sinne jener Vorschrift trägt § 536a BGB nichts. Danach entscheidet ein zweites Datum darüber, welche Alternative greift — Vertragsschluss, späteres Entstehen oder Verzug.
Hat der Mieter selbst gehandelt, prüfst du § 536a II BGB, und erst wenn beide Nummern dort ausscheiden, kommt § 539 I BGB für sonstige Aufwendungen in Betracht. Dass er die Voraussetzungen des § 536a II BGB verfehlt hat, öffnet § 539 I BGB gerade nicht.